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   KG, 30.11.2006 - 1 W 399/06   

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https://dejure.org/2006,11282
KG, 30.11.2006 - 1 W 399/06 (https://dejure.org/2006,11282)
KG, Entscheidung vom 30.11.2006 - 1 W 399/06 (https://dejure.org/2006,11282)
KG, Entscheidung vom 30. November 2006 - 1 W 399/06 (https://dejure.org/2006,11282)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenfestsetzung bei Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hat; Sichbeziehen der Einwendung auf die Besonderheiten des konkreten Falles

  • Judicialis

    BRAGO § 19 Abs. 5; ; RVG § 11 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 19 Abs. 5; RVG § 11 Abs. 5; ZPO § 104
    Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art. im Kostenfestsetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 22.12.2005 - 14 W 816/05

    Rechtsanwaltsvergütungsfestsetzung gegen eigenen Mandanten: Ablehnung bei Einwand

    Auszug aus KG, 30.11.2006 - 1 W 399/06
    Grundsätzlich führt schon die Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hat, zur Ablehnung der Festsetzung; eine Substantiierung der Einwendungen ist nicht erforderlich (Senat, Beschluss vom 4. September 2006 - 1 W 266/04; OLG Koblenz, MDR 2006, 595 ff).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2020 - 1 E 354/19

    Erinnerung gegen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten eines Rechtsanwalts

    vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. November 2006- 1 W 399/06 -, juris, Rn. 2; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 11 Rn. 111.

    KG Berlin, Beschluss vom 30. November 2006 - 1 W 399/06 -, juris, Rn. 2; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 14 W 816/05 -, juris, Rn. 2, Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 11 Rn. 112; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 11 Rn. 137.

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 5 KO 121/13

    Erinnerungsverfahrens gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss: Keine Aufhebung

    Die aus diesem Grund nur sehr geringe Anforderung, die nichtgebührenrechtlichen Einreden oder Einwendungen "nur" erheben - also nicht im Detail und schlüssig darlegen - zu müssen, bedeutet indes nicht, dass der pauschale Hinweis, es stünden nicht gebührenrechtliche Einwendungen im Raum, bereits zur Anwendung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG führt [HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 1995 - 8 W 111/95 - JurBüro 1995, S. 649; KG Berlin, Beschluss vom 30. November 2006 - 1 W 399/06 - juris (RdNr. 2)].

    Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist - wie auch das Gericht - vielmehr erst dann berechtigt (und verpflichtet), die beantragte Vergütungsfestsetzung abzulehnen, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass der Erinnerungsführer seine Einrede oder Einwendung auf konkrete, tatsächliche Umstände stützt, die einen Bezug auf die Besonderheiten des konkreten Falles aufweisen und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Antragstellers (Rechtsanwaltes) aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte [KG Berlin, Beschluss vom 30. November 2006 - 1 W 399/06 - juris (RdNr. 2); Lemaire , EFG 2007, S. 385 (386)].

  • OLG Saarbrücken, 17.02.2009 - 5 W 303/08

    Berücksichtigung des Einwandes der fehlerhaften Prozessführung im Verfahren der

    Eine bloße Wiedergabe des Gesetzestexts ohne jeglichen Bezug zum konkreten Anspruch genügt ebenso wenig wie die allgemein in den Raum gestellte Behauptung des Antragsgegners, er fühle sich schlecht vertreten oder es werde Schlechterfüllung geltend gemacht (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, § 11 Rdnr. 139; KG, KGR Berlin 2007, 382).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2009 - 1 K 70.08

    Vergütungsfestsetzung; vereinfachter gebührenrechtlicher Zivilprozess; der

    Von daher führt grundsätzlich schon die Erhebung der Einwendung oder Einrede, die ihren Grund - wie vorliegend - nicht im Gebührenrecht hat, zur Ablehnung der Festsetzung; eine Substantiierung der Einwendungen ist nicht erforderlich, solange jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennbar ist, dass der Anspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (vgl. Hessischer VGH, a.a.O., Rdn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 30. November 2006 - 1 W 399/06 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 2; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 1 O 13/06 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 1).
  • OLG Brandenburg, 22.04.2009 - 6 W 30/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Voraussetzung der Berücksichtigung von Einwendungen gegen

    Im Ansatz muss die Möglichkeit erkennbar sein, dass der Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf Vergütung aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (KG, KGR Berlin 2007, 382; OLG München, FamRZ 1998, 1381; Brdbg. OLG, FamRZ 2001, 505).
  • FG Münster, 22.10.2019 - 5 Ko 2255/19

    Kostenrecht - Zur Festsetzung der gesetzlichen Vergütung eines (früheren)

    Eine vollkommen unsubstantiierte und damit unbeachtliche Einwendung ist z.B. gegeben, wenn nicht ansatzweise vorgetragen wird, welchen konkreten Rat der Antragsteller dem Antragsgegner erteilt und damit die Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt haben soll (KG Berlin, Beschluss vom 30.11.2006, 1 W 399/06, Rn. 2, juris).
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